Satzung für den Verein der Hundefreunde Oberndorf a.N. e.V.

Fassung April 2018

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen:

Verein der Hundefreunde Oberndorf a.N. e.V. / Mitglied im DVG

und hat seinen Sitz in 78727 Oberndorf am Neckar.

(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rottweil / Stuttgart eingetragen und Mitglied im "Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V."

 

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

(1) Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der Mitglieder zur körperlichen Ertüchtigung

durch Leistungs- und Freizeitsport in Verbindung mit dem Hund. Er hat das Ziel, die

Leistungen der Hunde zu steigern, sie nach sinnvollen Regeln unter Beachtung gesetzlicher

und ethischer Bestimmungen auszubilden, zu halten und zu einem verträglichen Mitglied der

Sozialgemeinschaft zu erziehen.

(2) Der Verein unterstützt alle Bestrebungen, die der Gesundheit durch Sport, dem

Umweltschutz, der menschlichen Naturverbundenheit und der Tierseuchenbekämpfung

dienen.

(3) Er fördert die Ausbildung zu Begleithunden sowie Agility und den Hundesport allgemein.

(4) Er ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar

 

gemeinnützige Zwecke im Sinne der gültigen Bestimmungen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein der Hundefreunde Oberndorf a.N. e.V . mit Sitz in Oberndorf a.N. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Hundeausbildung und des Hundesports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen gemeinsam mit dem Hund.

(2) Die Körperschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Aufgaben

Mittel für die Erreichung des Vereinszwecks sind:

a) Bereithaltung von Übungsgelände sowie Geräten für die Ausbildung von Hunden in der

Basisausbildung sowie im Agility und im Hundesport allgemein

b) Anleitung und Überwachung der Ausbildung der Hunde seiner Mitglieder

c) Durchführung von Prüfungen für Begleithunde und im Agility und im Hundesport

allgemein

d) Allgemeine Werbeveranstaltungen durch Durchführung von Turnieren und sonstigen

Wettkämpfen mit Hunden

e) Pflege der sportlichen Haltung und Verbundenheit der Mitglieder untereinander

 

f) Betreuung von Jugendgruppen, die sich im Sinne der Vereinsbestrebungen betätigen


§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied können alle natürlichen Personen werden. Die Anmeldung hat schriftlich zu

erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.

(2) Über die Aufnahme entscheiden der 1. und der 2. Vorsitzende zusammen. Die Aufnahme

kann dabei nur einstimmig erfolgen. Eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller

 

schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung für die Ablehnung kann nicht verlangt werden.


§ 6 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und

an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Das Recht ruht, solange sich das Mitglied mit der

Beitragszahlung im Rückstand befindet.

 

(2) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.


§ 7 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Richtlinien des Vereins und des "Deutschen Verbandes der

Gebrauchshundsportvereine e.V." sowie deren Bestrebungen zu befolgen

b) die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten

c) den Jahresbeitrag jeweils bis zum 01. April eines Jahres zu zahlen

d) das Vereinseigentum zu schonen

e) sich den Anordnungen des Vorstandes zu fügen und bei Prüfungen und sonstigen

Veranstaltungen den Anordnungen des Prüfungsleiters oder Leistungsrichters Folge zu

leisten.

f) die politische und konfessionelle Neutralität des Vereins und des "Deutschen Verbandes der

Gebrauchshundsportverein e.V." zu achten

g) die seuchenpolizeilichen Vorschriften bei Erkrankungen des Hundes oder begründetem

Verdacht genau zu beachten

h) eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abzuschließen, sowie ihren Hund ordnungsgemäß

schutzimpfen zu lassen.

i) ihre Hunde in jeder Hinsicht verantwortungsbewusst zu behandeln und für einen gerechten

und pfleglichen Umgang mit dem Tier zu sorgen.

j)zum Ableisten von Arbeitsstunden für die Errichtung, Instandhaltung und Betreibung von Vereinseinrichtungen. Die geforderte Höchststundenzahl darf 15 pro Jahr nicht übersteigen, alternativ kann ein Ausgleichsbetrag von 10.- € pro nicht geleistete Stunde erhoben werden.

Über Änderungen ist ein Beschluss der Jahreshauptversammlung erforderlich.

(2) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten


§ 8 Verlust der Mitgliedschaft

Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein:

a) durch den Tod des Mitglieds

b) durch schriftliche Austrittserklärung in deutscher Sprache zum Schluss eines

Kalenderjahres, wenn diese mindestens drei Monate vor diesem Zeitpunkt beim Vorstand

eingegangen ist

c) durch Ausschluss. Dieser erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied gegen

die Vereinsinteressen oder den Tierschutz verstoßen hat oder die Vereinspflichten nicht erfüllt

hat. Dem Betroffenen ist eine Anhörung durch den Vorstand zu gewähren. Er kann eine

Überprüfung des Vorstandsbeschlusses durch die Mitgliederversammlung verlangen.

d) durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied bis zum 01.04. des Jahres und danach

 

trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.


§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

 

b) die Mitgliederversammlung


§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

dem / der 1. Vorsitzenden

dem / der 2. Vorsitzenden

dem / der 1. Kassier(in)

dem / der 1  Schriftführer(in)

dem / der Ausbildungswart(in) Gesamt

dem / der Ausbildungswart(in) für Spezialhundeausbildung

bis zu 3 Beisitzer (kann nach Bedarf auch mit einer Aufgabe verbunden werden)

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.

Jede Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB hat Einzelvertretungsmacht.

Ein Mitglied kann jeweils nur maximal zwei Vorstandspositionen bekleiden, doch dürfen nicht beide Vorstandspositionen auch Vertreterfunktion gemäß § 26 BGB haben. 

 

Der Vorstand muss jedoch mindestens aus fünf verschiedenen Personen bestehen.


§ 11 Amtsdauer

(1) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in der

Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, wenn

nicht geheime Wahl beschlossen wird. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus, wird ein Ersatzmitglied kommissarisch vom Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung eingesetzt.

(2) Die Tätigkeit des Vorstandes und des Beirates ist eine ehrenamtliche. Über die

Möglichkeit der Vergütung von, durch die Tätigkeit unmittelbar entstandenen Auslagen,

 

entscheidet der Vorstand durch Beschluss.


§ 12 Beschlüsse

Der Vorstand tagt nach Bedarf. Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine

Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

 

Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.


§ 13 Kassenprüfer

Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die Mitgliederversammlung in der

Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer, von denen jährlich einer ausscheidet. Eine

Wiederwahl ist erst nach zwei Geschäftsjahren möglich. Die Kassenprüfer haben das Recht,

die Kasse jederzeit zu überprüfen, und die Pflicht, am Ende des Geschäftsjahres eine

Kassenprüfung vorzunehmen. Sie sind verpflichtet, der Mitgliederversammlung in der

Jahreshauptversammlung ihren Prüfungsbericht schriftlich vorzulegen und erforderlichenfalls

 

mündlich zu erläutern.


§ 14 Mitgliederversammlung

(1) Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist vom Vorstand eine Jahreshauptversammlung

mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

(2) Die Tagesordnung muss enthalten:

a) Verlesung und Genehmigung der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung

b) Jahresberichte der Vorstandsmitglieder

c) Bericht der Kassenprüfer

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl eines Kassenprüfers und fällige Wahlen des Vorstandes

f) Festlegung des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr

g) Verschiedenes

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

(4) Die Leitung der Versammlung hat der 1. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung

der 2. Vorsitzende.

(5) Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen

Stimmen beschlossen werden.

(6) Beschlüsse wegen Auflösung des Vereins oder wegen Wechsel des Verbandes müssen mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Alle übrigen Beschlüsse werden mit einer einfachen Stimmenmehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht geheime schriftliche Abstimmung beschlossen wird. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Jugendliche über 16 Jahre sind stimmberechtigt, jedoch nur bedingt wahlberechtigt.

Sie können lediglich in das Amt eines Beisitzers gewählt werden, eine schriftliche Einverständniserklärung eines gesetzlichen Vertreters ist vor der Wahl vorzulegen.

(7) Über jede Versammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen.

Die Niederschrift muss in der nächsten Versammlung gleicher Art von der Mitgliederversammlung genehmigt und vom 1. Vorsitzenden und vom 1. Schriftführer unterschrieben werden.

Bei Verhinderung des Schriftführers übernimmt ein vom Versammlungsleiter bestimmtes Mitglied die Abfassung der Niederschrift.


§ 15 Beiträge

(1) Die Mitgliederversammlung legt den Jahresbeitrag und die einmalige Aufnahmegebühr fest.

In diesem Beitrag müssen die Beiträge an den jeweils übergeordneten Verband und seine Gliederungen enthalten sein.

(2) Zahlung von Beitrag und einmaliger Aufnahmegebühr erfolgt bei allen Mitgliedern nur

 

durch Bankeinzug. Dieser wird jeweils im ersten Quartal eines Kalenderjahres durchgeführt.


§ 16 Vermögen

 

Das Vermögen des Vereins muss bei einer öffentlichen und mündelsicheren Bank angelegt werden. Es ist jedoch dem Kassier gestattet, einen angemessenen Barbetrag zur Bestreitung der laufenden Ausgaben in der Kasse zu führen. Die Höhe dieses Betrags bestimmt der Vorstand.


§ 17 Rechtsstreitigkeiten

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern sowie der

Mitglieder untereinander ist das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der

Verein seinen Sitz hat.

Übergeordnete Organe des jeweils übergeordneten Verbandes sind für solche Vereinsangelegenheiten nicht zuständig.


§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur eine Hauptversammlung beschließen, die mit einer

Frist von mindestens vier Wochen zu diesem Zweck einberufen worden ist. Die Auflösung

kann nur mit vier Fünftel Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Sofern die Hauptversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Nach der Abwicklung fällt das noch vorhandene Restvermögen an eine Körperschaft des

öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die im Sinne des

Tierschutzes tätig ist, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige

Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens

 

dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.


§ 19 Satzungsänderungen

Eine Änderung dieser Satzung ist nur möglich, wenn sie die Hauptversammlung mit zwei

Drittel Stimmenmehrheit beschließt. Bei der Einladung zu der Mitgliederversammlung

müssen die vorgeschlagenen Satzungsänderungen den Mitgliedern mitgeteilt werden. Es

genügt auch ein vorheriger Anschlag am schwarzen Brett, wenn die Mitglieder in der

 

Einladung zur Mitgliederversammlung auf diesen Aushang hingewiesen werden.

Die Anerkennung der vorstehenden Satzung ist von der Gründungsversammlung am 14.April 2018 in Oberndorf beschlossen worden.